Wer seinen Freizeitaktivtäten nachgehen möchte und eine Behinderung hat, braucht manchmal Assitenz. Assitenzleistungen zu beantragen, ist möglich.
Das neue BTHG weist insbesondere auch auf die Möglichkeiten von Assitenz-Leistungen im Sport hin. Damit muss nicht mehr diskutiert werden, ob Sport möglich ist oder nicht.
Assistenz ist
Anspruch haben:
„Personen mit wesentlicher Behinderung“ nach § 2 Abs. 1, SGB IX.
Vorteilhaft ist, wenn anspruchsberechtigte ihre Behinderung durch Diagnose oder sonstige Anerkenntnisse vorweisen – dies ist aber nicht Voraussetzung
§ 113 SGB IX: Assistenzleistungen sind Teil der Leistungen zur Sozialen Teilhabe
§ 78 (2) SGBIX „..umfassen die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten“
§ 78 (4) SGB IX „Sind notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des
Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles
notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen
erbracht.“
Voraussetzung: Assistenzbedarf ist in der Teilhabeplanung festgeschrieben
Den Antrag stellt immer die/der Anspruchsberechtigte oder sein*e/ihre gesetzliche*r Vertreter*in
Die/der Betroffene stellt den Antrag bei einem Eingliederungshilfeträger.
Für Kinder- und Jugendliche bis 18. Lebensjahr oder noch in Ausbildung befindlich
beim
örtlichen Sozialhilfeträger
Für Erwachsene beim
LWV –
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Falls man einen Antrag beim „falschen“ Sozialhilfeträger gestellt hat – kein Problem. Der Sozialhilfeträger muss den Antragsteller informieren, dass dieser nicht zuständig ist und den Antrag weiterleiten. Innerhalb von 14 Tagen. Ansonsten ist er zuständig !!
Der Antrag kann formlos sein
Der Antrag muss aber die Daten zur Person, den Grund der Antragsstellung nennen. Der/die
Betroffene muss ihn schriftlich und unterschrieben einreichen. („Antragserfordernis“)
....hiermit beantrage ich gemäß § 78 SGB IX Eingliederungshilfe für
Assistenz im Sport
Es sollte eine Begründung erfolgen.
Leistungen der Eingliederungshilfe für Soziale Teilhabe sind
einkommens- und vermögensabhängig
auch bei Kindern (dann bezogen auf das Einkommen und Vermögen der Eltern).
Über die Höhe einer Eigenbeteiligung gibt der Eingliederungshilfeträger Auskunft Leistungen der Eingliederungshilfe sind immer dann kostenfrei, wenn der Mensch mit Behinderung existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält, z.B. Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
(Beschäftigte in der WfbM – Werkstatt für Menschen mit Behinderung – erhalten sehr häufig Leistungen der Grundsicherung)
Es kommt der Leistungsbescheid !!!
Mit diesem dann zu einem Leistungserbringer. Das sind z.B. Träger der Behindertenhilfe, Familienentlastende Dienste, Träger für Schulbegleiter*innen. Diese haben eine Leistungsvereinbarung mit dem Eingliederungshilfeträger und stellen die Assistenz, rechnen direkt mit dem Eingliederungshilfeträger ab. Es geht aber auch über das persönliche Budget. Dann bekommen man eine Geldleistung vom Amt und stellt selbst eine Assistenz ein. Man wird selbst Arbeitgeber*in.
Unterstützung zur Antragstellung bekommen Sie bei der EUTB – Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Unter www.teilhabeberatung.de findet man eine Beratungsstelle in der Nähe des Wohnortes.