Ordnungsmaßnahmen

Recht Bildung Individuelle Förderung

Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Aufgrund der Vielfalt der Aufgaben, die Lehrkräfte in Schule heute zu erledigen haben, verlieren sie ihren eigenen Erziehungsauftrag teilweise aus dem Blick. Bei Schüler*innen, die sich nicht konform zu den schulischen Regeln verhalten, greifen sie dann oft schnell zu Ordnungsmaßnahmen wie z.B. den Ausschluss aus dem Unterricht für einen Tag oder bis zu zwei Wochen oder den Ausschluss von schulischen Veranstaltungen.

Doch die Ordnungsmaßnahme, die die Schule jeweils ergreift, muss im Verhältnis zum Fehlverhalten stehen. Nur bei schweren, sich und andere Schüler*innen gefährdenden Situationen oder eben wenn der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht mehr möglich ist, dürfen solche Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Der Ausschluss vom Unterricht oder von schulischen Veranstaltungen läuft dem Recht des einzelnen Kindes auf Bildung zuwider und muss daher im Einzelfall immer sorgfältig abgewogen werden. Lehrkräfte und Schulleitungen dürfen die Maßnahme nicht ohne trifftigen Grund festsetzen. Sie haben das dahinterstehende Verwaltungsverfahren zu beachten.

Rechtsgrundlage:

Nach § 2 HSchG hat die Schule außer ihrem Bildungsauftrag auch einen Erziehungsauftrag. Dieser Erziehungsauftrag umfasst inhaltlich insbesondere die Vermittlung von Werten, Haltungen und Einstellungen im Sinne unserer demokratischen Wertordnung.

Die Schule setzt ihren Erziehungsauftrag durch entsprechende pädagogische Maßnahmen, wie Förderplanung, Nachteilsausgleich, Erziehungsvereinbarung, Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (Therapeut*innen und/oder Jugendamt) im Sinne von § 3 HSchG um,

die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen.

Weitere pädagogische Maßnahmen finden sich in § 82 HSchG:

Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben der Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
  2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
  3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,
  4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
  5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
  6. Ãœberweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
  7. Verweisung von der besuchten Schule.

Ordnungsmaßnahmen Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden.

Ordnungsmaßnahmen Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn sie neben den Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.
Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Nach §82a HSChG kann die Schule Maßnahmen zum Schutz von Personen ergreifen, auch wenn der/die Schüler*in nicht schuldhaft handelt, die Maßnahme aber zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
Alles Nähere regelt die Rechtverordnung: VOGSV § 64 - § 76.

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag

Die Schule muss in allen Fächern und Veranstaltungen (z. B. Klassen- oder Wanderfahrten) ihren Erziehungsauftrag erfüllen. Sie hat sich dabei an den Grundwerten unserer Gesellschaft, wie sie in den Grundrechten des Grundgesetzes und der entsprechenden Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen niedergelegt sind, zu orientieren. Dazu müssen Schule und alle in ihre arbeitenden Lehrkräfte z.B. folgendes tun:

  • sie muss vorrangig pädagogische Lösungen suchen,
  • ein Konzept, ein Schulprogramm bzw. eine Schulordnung mit den als verbindlich anzusehenden Standards erarbeiten
  • erkannte Regelverstöße aufgreifen und angemessen mit dem Kind/Jugendliche*n bearbeiten zum einen, um das einzelne Kind/Jugendliche*n zur einer Verhaltensänderung zu bewegen, aber auch um die Mitschüler*innen von einer Nachahmung abzuhalten.

Bei Ordnungsmaßnahmen gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie greifen in die Rechtsstellung des Schülers erheblich eingreifen. Aus diesem Grund ist hier das gesetzlich vorgeschriebene bzw. in der Rechtsverordnung (VOGSV) beschriebene Verwaltungsverfahren seitens der Schule einzuhalten. In der Regel führt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern oder des/der volljährigen Schüler*in den Klassenkonferenzbeschluss herbei, der durch die Schulleitung mit einem rechtsgültigen Bescheid mitgeteilt wird. Gegen diesen Bescheid können die Eltern widersprechen. Es erfolgt dann eine abschließende Beurteilung, ob die Maßnahme umgesetzt oder der vorhergehende Bescheid wieder aufgehoben wird. Eine gültige Ordnungsmaßnahme ist in die Schülerakte aufzunehmen. Die Eintragung muss aber spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung gelöscht werden, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wurde.

Grundsätze für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme:

Geeignetheit: Hier ist zu prüfen, ob die in Betracht gezogene Maßnahme überhaupt geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen.

Erforderlichkeit: Der Maßstab der Erforderlichkeit verlangt, unter den geeigneten Mitteln das den Schüler am wenigsten belastende, aber doch noch Erfolg versprechende Mittel auszuwählen. Die gewählte Maßnahme darf somit nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): An dieser Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu beurteilten, ob die Ordnungsmaßnahme zu dem zugrunde liegenden Vorfall in einem angemessenen Verhältnis steht, denn jede Überreaktion wäre nicht nur pädagogisch fragwürdig, sondern auch rechtlich fehlerhaft. Mit anderen Worten: Das angestrebte Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung des Lernenden dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen (vgl. Wetzlarer Schulrechtsblätter, 12/2019, S. 6/7).