Recht auf Bildung bei GE

Anspruch auf Förderung Individuelle Förderung Recht auf Bildung

Unverzichtbare Mindeststandards als Recht auf Bildung auch für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen

Der Bildungsgang GE ist der unterste der Bildungsgänge. Er ist für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
vorgesehen.

Er hat keinen Schulabschluss und führt immer noch fast ausschließlich in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) bzw. in die Tagesförderstätte.

Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. (§ 50 Abs. 3 HSchG) Die Unterrichtung dieser Kinder und Jugendlichen folgt aufgrund ihrer Behinderung also keinem Lehrplan, sondern muss individuell auf die Fähigkeiten des Kindes ausgerichtet werden und den nötigen und möglichen Kompetenzerwerb in den verschiedenen Bereichen gemäß den Richtlinien für Unterricht und Erziehung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Erlass HKM, 24. Januar 2013) ermöglichen. Diese Kinder und Jugendlichen haben jedoch
ein Recht auf den gleichberechtigten Zugang zu allen wichtigen Bildungsthemen unsere Gesellschaft betreffend.

In der allgemeinen Schule bedeutet das, dass die anstehenden Unterrichtsinhalte (gerade auch mit Blick auf die Kernfächer Deutsch und Mathematik, also Lesen, Schreiben, Rechnen) auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Kindes heruntergebrochen werden müssen. Menschen mit geistiger Behinderung üben heute die bürgerlichen Pflichten unserer demokratischen Gesellschaft gleichrangig aus. Die Schule muss sie also nach Art. 7 in Verb. mit Art. 2 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21) dazu befähigen, dieses eigenverantwortlich und selbstbestimmt wahrnehmen zu können. Zu den heute notwendigen Fähigkeiten gehört z.B. auch ein Mindestmaß an
Englisch-Kenntnissen sowie der Umgang mit digitaler Technik.

Förderplanung im Bildungsgang GE
in der allgemeinen Schule kann sich deshalb nicht darauf beschränken, nur einzelne „lebenspraktische“ Kompetenzbereiche wie z.B. Selbstversorgung („Obstsalat schnippeln und Schuhe zubinden“), Gesundheitsversorgung (Toilettengang oder Händewaschen) ins Auge zu fassen. Vielmehr sind die Kulturtechniken (Alphabetisierung und mathematische Grundfertigkeiten) einzubeziehen und es ist zu überlegen, wo das Kind steht und was die Zone der nächsten Lernentwicklung ist. Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung lernen anders, handlungsorientiert, visualisiert und kleinschrittig vereinfacht. Aber auch für sie gilt das Grundrecht auf Bildung und Schule hat immer die Pflicht, auch ihnen die jeweils bestmögliche Bildung im kulturellen Sinn zukommen zu lassen.