Der Bildungsgang GE ist der unterste der Bildungsgänge. Er ist für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
vorgesehen.
Er hat keinen Schulabschluss und führt immer noch fast ausschließlich in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) bzw. in die Tagesförderstätte.
Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen
mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem
Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie
befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen
Existenzsicherung beizutragen. (§ 50 Abs. 3 HSchG)
Die Unterrichtung dieser Kinder und Jugendlichen folgt aufgrund ihrer Behinderung also keinem
Lehrplan, sondern muss individuell auf die Fähigkeiten des Kindes ausgerichtet werden und den
nötigen und möglichen Kompetenzerwerb in den verschiedenen Bereichen gemäß den Richtlinien
für Unterricht und Erziehung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Erlass HKM, 24.
Januar 2013) ermöglichen. Diese Kinder und Jugendlichen haben jedoch
ein Recht auf den gleichberechtigten Zugang zu
allen wichtigen Bildungsthemen unsere Gesellschaft betreffend.
In der allgemeinen Schule
bedeutet das, dass die anstehenden Unterrichtsinhalte (gerade auch mit Blick auf die Kernfächer
Deutsch und Mathematik, also Lesen, Schreiben, Rechnen) auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten
des Kindes heruntergebrochen werden müssen.
Menschen mit geistiger Behinderung üben heute die bürgerlichen Pflichten unserer demokratischen
Gesellschaft gleichrangig aus. Die Schule muss sie also nach Art. 7 in Verb. mit Art. 2 GG (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21)
dazu befähigen, dieses eigenverantwortlich und selbstbestimmt wahrnehmen zu können. Zu den
heute notwendigen Fähigkeiten gehört z.B. auch ein Mindestmaß an
Englisch-Kenntnissen sowie
der Umgang mit digitaler Technik.
Förderplanung im Bildungsgang GE
in der allgemeinen Schule kann sich deshalb nicht darauf
beschränken, nur einzelne „lebenspraktische“ Kompetenzbereiche wie z.B. Selbstversorgung
(„Obstsalat schnippeln und Schuhe zubinden“), Gesundheitsversorgung (Toilettengang oder
Händewaschen) ins Auge zu fassen. Vielmehr sind die Kulturtechniken (Alphabetisierung und
mathematische Grundfertigkeiten) einzubeziehen und es ist zu überlegen, wo das Kind steht und
was die Zone der nächsten Lernentwicklung ist. Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
lernen anders, handlungsorientiert, visualisiert und kleinschrittig vereinfacht. Aber auch für sie gilt
das Grundrecht auf Bildung und Schule hat immer die Pflicht, auch ihnen die jeweils bestmögliche
Bildung im kulturellen Sinn zukommen zu lassen.