Systematische Verweigerung der notwendigen Hilfen durch das Jugendamt des Landkreises Fulda als Träger der Eingliederungshilfe

Dem heute 16 jährigen Schüler mit Autismus wird seit Jahren trotz seines mehrfach dokumentierten individuellen Bedarfs die Leistung der Teilhabeassistenz gekürzt und teils ganz verweigert. Obwohl er ausweislich der fachärztlichen Diagnostik, der Fachkräfte im sozialen Umfeld (Lehrkräfte, Therapie etc.) aufgrund seiner besonderen Ausprägung der Behinderung (Migräne, Zwangsstörungen, drohendes autistisches Burn-Out, mangelnde Orientierungsfähigkeit bei Stress etc.) auf eine kontinuierliche Begleitung in allen Lebensbereichen angewiesen ist, wirft ihm das Jugendamt des Landkreises Fulda mehr oder weniger offen vor zu simulieren und unterstellt den Eltern, sie wollten sich fälschlich Leistung erschleichen.

Die Schilderung der Problematik hier bezieht sich nach Durchsicht der über 1100 Seiten umfassenden Akte nur auf die letzten drei Jahre. Die Akte wirkt chaotisch, entspricht sicher nicht guter Verwaltungspraxis: unter anderem finden sich darin ein anwaltliches Schreiben zu einer namentlich benannten anderen Person sowie Internet-Ausdrucke einer Pressemitteilung zum Krankenstand Erwerbstätiger.

Den Landkreis haben wir mit unserer Einschätzung konfrontiert - von dort kam lediglich der Hinweis, die Rechte des Betroffenen seien ja insofern gewahrt, als er den Klagewert beschreiten könne. Das aber dauert viel Zeit (und Geld) und die Akte zeigt: an gerichtliche Vorgaben hält sich der Landkreis, wie die Akte zeigt, auch nicht dauerhaft.

Die selbstbestimmte Teilhabe des Jungen wird durch das Vorgehen des Trägers der Eingliederungshilfe eingeschränkt, seine persönliche Entwicklung durch die Schikanen des Trägers der Eingliederungshilfe bedroht. Leider ist dieses Vorgehen in der Eingliederungshilfe im Landkreis Fulda kein Einzelfall.

                         Zusammenfassung des Problems

1. Dümpelnde Verwaltungsverfahren

Die Durchsicht der Akte beim Jugendamt ergibt seit Anfang 2023 drei parallel laufende Verwaltungsverfahren zur inhaltlich identischen Leistung (nämlich THA), von denen keines abgeschlossen ist. Allein zur THA wurden in den letzten drei Jahren die drei Hauptanträge erst Monate später überhaupt bearbeitet und nur zwei Bescheide erlassen, die sich nach einem schwer nachvollziehbaren und intransparenten Verwaltungsverfahren nicht auf die Inhalte der jeweiligen Anträge beziehen und in ihrem Geltungszeitraum jeweils nur ein paar Monate umfassen. Ein Mitte 2023 vor dem Verwaltungsgericht Kassel getroffener Vergleich wird nur zwei Monate eingehalten. Dann erfolgt die willkürliche Kürzung der Leistung bei der Stundenzahl und in Form der Kostenübernahme der Sozialversicherungen des Assistenten.

Der erste Bescheid umfasst die Monate August bis Oktober 2024, der zweite Bescheid bewilligt erst ab dem 1. August 2025. Für die übrigen Monate November 2024 bis Juli 2025 sowie mehrere Monate seit 2023 gibt es daher übrhaupt keine Bewilligung der Leistung. Die im einzigen Hilfeplan vom 25.6.2024 und in den vorigen Hilfeplangesprächen als Bedarf festgestellten 26 Stunden (bei 31 notwendigen Stunden im Unterricht) werden gemäß internen Protokolle reduziert und schon ab Mitte 2024 nicht mehr vollumfänglich finanziert, insbesondere die Sozialversicherungsabgaben teils nicht bezahlt.

2. Aushebeln des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten durch Vorenthalten des persönlichen Budgets

Das Jugendamt versucht, die Umstellung von persönlichem Budget auf Sachleistung zu erzwingen. Damit wäre das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und des minderjährigen Leistungsberechtigten ausgehebelt. Ziel ist offenbar, auf diese Weise die dem Kostenträger nicht genehme THA loszuwerden, obwohl keine fachlichen Gründe benannt werden oder vorliegen.

Das gesetzlich verankerte Recht auf Selbstbestimmung und Beteiligung der Leistungsberechtigten wird missachtet. Das Jugendamt stellt die Integrität der Eltern als Budgetverwalter in Frage und verweigert auf der anderen Seite eine Zielvereinbarung. Offensichtlich fehlen hier Erfahrung in der Umsetzung und ganz grundlegend jedes Verständnis für das Modell des persönlichen Budgets, was zu weiteren Verzögerungen und Fehlern führt. Im Verfahren kommen Zielvereinbarungen unvollständig, insbesondere fehlen klare Regelungen zur Bedarfsdeckung, Budgethöhe und Nachweispflicht. Zudem gibt es erhebliche Streitigkeiten um die Kostenerstattung, insbesondere den angemessenen Stundensatz für die Teilhabeassistenz, wobei das Jugendamt versucht, diesen künstlich zu drücken und Zahlungen fehlerhaft bzw. unvollständig leistet.

3. Umgehung der Bedarfsfeststellung

Der Betroffene selbst (heute 16 Jahre) wurde persönlich im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt einbezogen. Im Dezember 2024 weiß er sich nicht anders zu helfen, als eine kurze schriftliche Rückmeldung seines Erlebens abzugeben, mit der er erklärt, wie sehr ihn die Hospitationen von Mitarbeitern des Jugendamts stressen (auch dort wird nicht mit ihm gesprochen), welche Nöte er im Schulalltag aufgrund seiner Behinderung hat und wie sehr er unter der Nicht-Anerkenung seiner Situation und dem unklaren Status seiner vertrauten Assistenz leidet.

Die Festsetzung und fortlaufende Überprüfung bzw. Reduktion der bewilligten Stunden für die Teilhabeassistenz erfolgt auf einer extrem schmalen Basis (kurze Hospitationen, Ausschluss anderer Perspektiven), ist für Betroffene nicht nachvollziehbar und ignoriert wiederholt dokumentierte Bedarfe. Die Dokumentation ist mangelhaft, der Fokus des Jugendamtes verengt sich zunehmend auf pauschale Kürzung und die subjektive Sicht der fallzuständigen Fachkraft unter Ausschluss fachlicher Einschätzungen Dritter.

Unter Ausblendung der rechtlichen Vorgaben wird der Teilhabeprozess, ausgehend von der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung faktisch unterlaufen.

4. Der Bescheid vom 17.7.2025

Der Bescheid vom 17.7.2025 ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: • Er bezieht sich nicht auf den richtigen Zeitraum und begründet die Leistungshöhe nicht. • Das persönliche Budget wird zu Unrecht verweigert, obwohl darauf ein Anspruch besteht. • Die beantragten Stunden werden ohne nachvollziehbare Begründung gekürzt, der tatsächli­che Unterstützungsbedarf (insbesondere bei Autismus) wird ignoriert. • Eine fachgerechte Bedarfsermittlung und Einbindung von Kind und Eltern fand nicht statt. • Eine Hilfeplanung gab es nicht dazu.

Fazit: Die Entscheidungen erfolgen willkürlich, die Verwaltung handelt intransparent, ignoriert Absprachen und verletzt Beteiligungsrechte der Betroffenen mit dem Ziel die Leistung stetig zu kürzen.

5. Der Umgang mit dem Kind – Kindeswohlgefährdung?

5.1. Das Jugendamt als Träger der Eingliederungshilfe

Die Teilhabeassistenz (THA) übernimmt unterstützende, allgemeinpädagogische Aufgaben, die nicht zur Kernkompetenz der Lehrkräfte gehören, etwa das Abfotografieren von Tafeltexten oder Strukturierungshilfen für Kinder mit Autismus. Diese Maßnahmen sollen Behinderungsfolgen mil­dern und die Teilhabe am Unterricht ermöglichen. Die Kritik, THA übernehme „inhaltliche Aufgaben“, ist daher rechtlich unbegründet, da alle unterstützenden Maßnahmen zulässig sind, solange sie die pädagogische Arbeit der Lehrkraft nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall fehlen klare Teilhabeziele, eine wirkungsorientierte Hilfeplanung und die angemessene Einbeziehung des Jungen und seiner Eltern im Sinne der inklusiven Jugendhilfe. Das Verwaltungshandeln des Jugendamts wird wegen mangelnder Akzeptanz der Behinderung und fehlender professioneller Steuerung als diskriminierend empfunden.

5.2. Die inklusive Jugendhilfe (SGB VIII)

Das Reformvorhaben der inklusiven Jugendhilfe stärkt die Verknüpfung von Eingliederungshilfe (SGB VIII/SGB IX) mit klaren Kriterien wie Transparenz, Interdisziplinarität und Beteiligung der Jugendlichen. Das Jugendamt im Landkreis Fulda missachtet jedoch diese Vorgaben: Es fehlt an Transparenz, fachlicher Zusammenarbeit und vor allem der Einbeziehung des betroffenen Jungen. Trotz gestärkter Beteiligungs- und Beratungsrechte werden seine Bedürfnisse und seine Beteiligungsrechte ignoriert.

Das Jugendamt folgt einem veralteten erzieherisch bevormundendem Modell und erkennt die komplexe Behinderung des Jungen (Autismus, ADHS, Angststörung) nicht an. Notwendige Hilfen werden bedarfsunabhängig gekürzt, Belastungen nicht berücksichtigt, was zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Die Bedarfsermittlung erfolgt ohne standardisierte Instrumente und fachliche Grundlage.

Die bewilligten Stunden reichen nicht aus, die Hilfeplanung ist kaum nachvollziehbar bzw. großenteils nicht vorhanden. Die durchgehende Ignoranz der persönlichen Bedürfnisse gefährden das Kindeswohl. Durchgehend wird der gesetzliche Auftrag der inklusiven Jugendhilfe nicht erfüllt, was für den Jungen negative Folgen hat.

6. Autismus-Therapie

Das Jugendamt trennt die Autismus-Therapie von der schulischen Teilhabe und erkennt ihren Bildungsbezug zunächst nicht an. Die Therapeutin wird von den Hilfeplangesprächen ausgeschlossen und als „Beistand“ deklariert, obwohl rechtlich ein Anspruch auf Einbeziehung besteht. Vorgaben des Jugendamtes zur Therapie sind fachlich fragwürdig und widersprechen den Empfehlungen der Therapeutin. Rechnungen werden nicht bezahlt, Anfragen bleiben unbeantwortet, wodurch dringend benötigte Therapie ausfällt. Die Situation gipfelt in einem Rechtsstreit, weil das Jugendamt durch sein Verhalten die Versorgung des Kindes gefährdet und den Bedarf nicht angemessen prüft.

7. Nichtbearbeitung des Antrags auf soziale Teilhabe

Der im April 2025 wiederholt gestellte Antrag auf soziale Teilhabe liegt seit Jahren unbearbeitet beim Jugendamt des Landkreises Fulda als Träger der Eingliederungshilfe. Trotz wiederholtem Verweis auf die Regelungen des § 35a SGB VIII, der §113 SGB IX (soziale Teilhabe) einschließt, wird der Antrag nicht bearbeitet. Neuerdings versucht der Landkreis eine Maßnahme der Hilfen zur Erziehung zu erzwingen, die als pauschales und gängelndes Gruppenangebot zwar eine für den Landkreis kostengünstige Maßnahme darstellen, an den individuellen Bedürfnissen des Jungen jedoch weiträumig vorbeigehen bzw. eine direkte Gefahr für seine Gesundheit darstellen.

8. Fazit

Ein fachlich qualifiziertes und konform zu den rechtlichen Vorgaben laufendes Verwaltungsverfahren können wir beim Jugendamt an keiner Stelle erkennen. Zudem erhärtet sich der Eindruck, dass die teils unzutreffende Beratung des Rechtsamtes das rechtswidrige Verwaltungshandeln unterstützt.
Die Idee des neuen Teilhaberechts seit der Einführung des BTHG und der Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe, die „Hilfen wie aus einer Hand“ zu gewähren und damit den Leistungsberechtigten zu entlasten und seinen Rechtsanspruch zu bedienen, ist beim Jugendamt in Kooperation mit dem Rechtsamt nicht spürbar. Das Jugendamt bleibt über viele Monate untätig, die Bescheide (wenn sie überhaupt kommen) sind inhaltlich falsch und gehen zu Lasten des Leistungsberechtigten. Die Eltern sind ständig gezwungen, sich ans Jugendamt zu wenden, ohne dass von dort eine Reaktion erfolgt.

Die Vorgehensweise des Jugendamtes verstößt (ausweislich nach Dokumentation der vorleigenden Akte) gegen eine Vielzahl konkreter Vorschriften v.a. aus dem SGB VIII, SGB IX und SGB X (Beteiligung, Hilfeplanung, transparentes Verfahren, Aktenführung, Bescheiderteilung, Wunsch- und Wahlrecht), gegen den Diskriminierungsschutz und das verfassungsrechtliche Kindeswohlgebot.

9. Verstoß gegen Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Wunsch- und Wahlrecht

9.1. SGB IX – Persönliches Budget und Wunsch- und Wahlrecht

  • § 29 SGB IX: Zielvereinbarung Das Jugendamt hat die Zielvereinbarung nicht ordnungsgemäß erstellt, Eltern/Kind nicht angemessen beteiligt, Vorgaben zur Ausgestaltung, Budgethöhe und Verfahren nicht eingehalten.
  • § 8 Abs. 1 SGB IX: Wunsch- und Wahlrecht Das Recht der Leistungsberechtigten auf freie Wahl der Leistungsform („persönliches Budget“ statt Sachleistung) und des Leistungserbringers wurde übergangen. Die Begründung, das persönliche Budget zu verweigern, ist falsch und unzureichend.
  • § 9 SGB IX: Beteiligung, Beratung und Abstimmung Das Jugendamt muss den Betroffenen echte Beteiligung und Beratung gewähren. Die Nichtbeachtung der Sicht des Kindes, der Eltern und der Fachkräfte verletzt dieses Recht.
  • § 13 Abs. 1 SGB IX: Ermittlung des individuellen Bedarfs Die Bedarfsermittlung ist umfassend, personenzentriert und unter Einbeziehung aller relevanten Personen/Fachkräfte vorzunehmen. Eine konkrete Bedarfsermittlung fand nicht statt, die Einschätzungen externer Experten wurde ignoriert.

9.2. SGB VIII – Beteiligungsrechte, inklusive Jugendhilfe

  • § 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Perspektive des Jungen (Betroffenen) wurde komplett ignoriert, sein Bericht blieb unberücksichtigt.
  • § 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplanverfahren Das Hilfeplanverfahren ist regelmäßig durchzuführen, Beteiligte müssen angehört und einbezogen werden. Die unterbliebene Fortschreibung und die fehlende Einbeziehung verstößt gegen diese Vorschrift. Der Hilfeplan entspricht in Form und Ausgestaltung nicht den vorgegebenen Standards.
  • § 37 SGB VIII: Zusammenarbeit mit den Eltern Eltern sind in den Prozess aktiv einzubinden, auch das wurde nicht gemacht.

10. Fehlerhafte oder unterlassene Verwaltungsakte/Verwaltungsverfahren

10.1. SGB X – Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht

  • § 33 SGB X: Begründung des Verwaltungsakts Die Bescheide sind nicht hinreichend begründet. Zeitraum, Leistungshöhe und Bedarfsermittlung bleiben unklar – ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.
  • §§ 20, 21, 25 SGB X: Ermittlungs-, Mitwirkungs- und Beratungspflichten Der Verwaltung obliegt es, den Sachverhalt von Amts wegen korrekt und umfassend zu erforschen. Unterlagen dürfen nicht mehrfach/unnötig angefordert, vorhandene Dokumente wie Mails dürfen nicht ignoriert werden.
  • § 35 SGB X: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Der Leistungszeitraum im Verwaltungsakt muss so umfassend sein, dass keine rechtsunsicheren Lücken zwischen Bescheiden oder Leistungszeiträumen bestehen. Kostenübernahmeerklärung an Dritte (Fahrdienst) ohne Bescheid an die Eltern ist rechtswidrig, da der Verwaltungsakt dem Betroffenen zugehen muss.
  • § 25 SGB X: Anhörung Beteiligter Anhörung erfolgte teilweise erst mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht.
  • § 120 SGB XII i.V.m. SGB IX: Kostenerstattung und Abrechnung Sozialversicherungsabgaben sind vollumfänglich zu erstatten. Werden diese regelmäßig nicht oder nur teilweise übernommen, liegt darin ein Rechtsverstoß.

    11. Verzögerung der Verwaltungsverfahren, fehlende Bescheiderteilung

  • § 17 SGB I: Zeitnahe Bearbeitung, zügige Entscheidung ◦ Anträge sind unverzüglich zu bearbeiten, Bescheide zeitnah zu erlassen. Die langen Verzögerungen im gesamten Verfahren sind rechtswidrig.
  • § 88 SGG: Untätigkeitsklage ◦ Wenn eine Behörde über einen Antrag drei Monate nicht entscheidet, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Dies war erforderlich.

    12. Mängel in Bedarfsermittlung und Hilfeplanung

  • § 36 SGB VIII: Hilfeplanverfahren, Bedarfsermittlung ◦ Hilfepläne sind regelmäßig fortzuschreiben und müssen auf einer systematischen, fachlich abgestützten Bedarfsermittlung beruhen. Einmalige Durchführung reicht nicht, Fortschreibungen bei Änderungen oder neuen Bedarfen sind obligatorisch.
  • § 35a SGB VIII, § 112 SGB IX: Anspruch auf Eingliederungshilfe Vollumfängliche Deckung des festgestellten Bedarfs ist verpflichtend. Einseitige oder willkürliche Kürzung von Hilfestunden oder pauschale Ablehnung sind rechtswidrig.
  • § 79 SGB VIII: Sicherstellung der Leistungen Die Kontinuität der Hilfe (keine Lücken zwischen Bescheiden), zeitnahe Bearbeitung und korrekte Verwaltungsführung sind sicherzustellen. Lückenhafte Bewilligung/Leistung stellt einen Rechtsverstoß dar.

    13. Diskriminierung, Kindeswohlgefährdung, inklusive Hilfen

  • Art. 3 Abs. 3 GG, § 1 SGB IX, § 4 BGG: Benachteiligungsverbot ◦ Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Nicht-Anerkennung von Autismus und ADHS als anspruchsbegründend stellt eine mittelbare Diskriminierung dar.
  • § 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ◦ Die Nicht-Erfüllung des Hilfebedarfs und die damit einhergehenden psychosozialen Belastungen für das Kind können als eine Kindeswohlgefährdung betrachtet werden.
  • Kap. 7 SGB VIII/SGB IX: Inklusion und Interdisziplinarität ◦ Die neuen Regelungen betonen Interdisziplinarität, Transparenz und Beteiligung, die nach vom Jugendamt ignoriert werden.
  • § 29 SGB IX: Persönliches Budget, Sicherstellung ◦ Der Anspruch auf das Persönliche Budget ist gesetzlich garantiert und darf nur eingeschränkt werden, wenn zwingende fachliche Gründe vorliegen. Bloße Misstrauensbekundungen oder bloße Bequemlichkeitsgründe reichen nicht aus.

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