Stellungnahme zu den Änderungen des SGB VIII – Entwurf eines neuen Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG)

AN: Referatsgruppe KSR, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Änderungen des SGB VIII/Entwurf KJSG. Wir begrüßen es, dass 10 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK nun endlich ein erster Schritt hin zu einer inklusiveren Jugendhilfe gegangen werden soll.

Als positiv nehmen wir die Stärkung der Selbstvertretungsorganisationen wahr (§ 4a SGB VIII-E). Sehr erfreulich finden wir, dass diese Selbstvertretungen zudem als beratende Mitglieder auch dem Jugendhilfeausschuss angehören sollen (§ 71 Abs. 2 SGB VIII-E), so dass nun endlich auch die Betroffenen selbst eine Vertretung in diesem Gremium finden.

Weiterhin ist nun endlich die verpflichtende Zugänglichkeit bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit für junge Menschen mit Behinderungen aufgegriffen (§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB VIII-E). Auch die Streichung des Vorbehaltes bei den Kitas „sofern der Hilfebedarf dies zulässt“ ist endlich ein Schritt in die richtige Richtung zur gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen, die es zu berücksichtigen gilt (§ 22a Abs. 4 SGB VIII-E).

Doch bereits die dreiseitige Einführung des Gesetzesentwurfs (Teil A Problem und Ziel) macht deutlich, dass die Überlegungen zur Inklusion nur einen sehr geringen Teil der Änderungen einnehmen. Eine inklusive Jugendhilfe, wie sie versprochen wird, bleibt bereits in der Einführung zum Gesetzentwurf letzlich auf die Überwindung der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe reduziert.

Um eine inklusive Jugendhilfe zu schaffen, reicht es nicht aus, als Zielgruppe die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen nur eigens zu erwähnen. Vielmehr muss die Umsetzung der Inklusion und der Vorgaben der UN-BRK viel konkreter die besonderen Belange und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in den Blick nehmen. Entsprechend konkrete Regelungen dazu finden wir in dem vorliegenden Gesetzesentwurf aber nicht.

  1. Verständnis von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche auch in den Jugendämtern

Schon jetzt sind Eltern, die Eingliederungshilfe (und eben nicht Leistungen der Jugendhilfe!) nach § 35a beantragen, ständig damit konfrontiert, dass die Jugendämter nur ihren bisherigen Auftrag im Sinne des Kinderschutzes und der Hilfen zur Erziehung im Blick haben, anstatt die gerade durch die Behinderung des Kindes oft schwer belasteten Familien im Sinne der Selbstbestimmung zu unterstützen. Schon § 35a wird bisher also nur selten im Sinne der Eingliederungshilfe umgesetzt, obwohl die Jugendämter hier unmissverständlich in der Rolle des Rehabilitationsträgers sind. Die geplante Vermischung im Gesetzentwurf zwischen Eingliederungs- und Jugendhilfe wird kaum zu einer Verbesserung dieser Situation beitragen. Bevor die Eingliederungshilfe im Jahr 2028 in die Jugendhilfe übergeht, müssen entsprechende gesetzliche Regelungen getroffen werden, die garantieren, dass die Jugendämter ihren Auftrag zur Umsetzung der UN-BRK ernst nehmen und eine inklusive Haltung entwickeln können. Zudem muss der Gesetzgeber zunächst überhaupt erst klarstellen, welchen Inhalt und Zweck die Eingliederungshilfe hat und welche Ziele damit verwirklicht werden sollen. Zu einem inklusiven Verständnis von Jugendhilfe und einer daraus folgenden inklusiven Jugendhilfe leistet der aktuelle Gesetzesentwurf aber leider keinen Beitrag.

  1. Die Verlagerung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ins SGB VIII sehen wir kritisch.

Seit 1.1.2020 sind die neuen Regelungen der Eingliederungshilfe im Sinne der UN-BRK in Kraft. Sie sind charakterisiert vom Paradigmenwechsel weg von der bevormundenden Fürsorge hin zur selbstbestimmten Teilhabe. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Es sollte selbstverständlich sein, dass auch die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen ihren Platz mitten in der Gesellschaft haben und die Sozial- und Jugendbehörden hierfür gemeinsam mit den Eltern die angemessenen Vorkehrungen treffen.

Die Verantwortlichen in den Jugendämtern bringen aber nach wie vor eine sehr eigenwillige Sichtweise zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und dem Umgang mit ihnen mit. Auch 10 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK ist die Haltung der Jugendämter noch weitestgehend von der Idee einer bevormundenden Fürsorge geprägt und gibt den betroffenen Kindern und Jugendlichen damit wenig Spielraum, ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. Nach dem Willen der Jugendämter stehen immer noch die stationären Sondersysteme sowie die Psychiatrie an erster Stelle einer Vor- und Fürsorge, statt auf eine Entwicklung zu mehr Selbstbestimmung und Einbindung des betroffenen Kindes in den natürlichen Sozialraum hinzuwirken. So erleben Eltern von Kindern mit Behinderungen z.B. regelmäßig, dass ihr Wunsch nach Besuch des Kindes der Regelschule im Rahmen der inklusiven Beschulung (die doch in den meisten Schulgesetzen der Länder klar geregelt ist), infrage gestellt wird, nur weil die Vertreter*innen des Jugendamtes das für „nicht sinnvoll“ erachten. Die Jugendämter bis 2028 am Gesamtplanverfahren nach dem SGB IX bei Kindern und Jugendlichen zu beteiligen (immerhin etwas abgeschwächt dadurch, dass die Erziehungsberechtigten dem zustimmen müssen, vgl. § 10a Abs. 3 SGB VIII-E, § 117 Abs. 6 SGB IX- E), bietet zwar Möglichkeiten, eine familiensystemische Hilfeplanperspektive zu entwickeln. Die Regelung birgt aber für betroffene Familien neue Unannehmlichkeiten, wenn nämlich das Jugendamt (wie schon über § 35a üblich) hier aufgrund der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Kindes die gesamte Familie auf den Prüfstand stellt. Solange die Jugendämter noch keine neuen Strukturen zur Umsetzung von Eingliederungshilfe aufgebaut haben, sehen wir hier die Gefahr einer zusätzlichen Bevormundung der Familie. Der Aufbau solcher Strukturen ist aber mit keinem Wort im Gesetzentwurf erwähnt und bleibt somit den einzelnen Verantwortlichen vor Ort überlassen.

  1. Die Einführung des „Verfahrenslotsen“

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines „Verfahrenslotsen“ (§10b SGB VIII-E) vor. Hier ist sich also der Gesetzgeber bereits dessen bewusst, dass es einer besondere Unterstützung der betroffenen Eltern bedarf, damit diese ihre Rechte (bzgl. Eingliederungshilfe) und die ihres Kindes gegen das Jugendamt vertreten können. Hier hätten wir es vorgezogen, im Gesetzestext stattdessen die Rolle des Jugendamtes als Rehabilitationsträger stärker hervorzuheben. Immerhin sieht der Entwurf in § 10a SGB VIII-E eine Definition der Beratungspflicht durch das Jugendamt vergleichbar dem allgemeinen Beratungsauftrag der Sozialleistungsträger vor (§§ 14, 15 SGB I).

Fazit:

Im aktuellen Entwurf des SGB VIII fehlen konkrete Bestimmungen zum Verständnis der UN-BRK, zum Wandel des Aufgabenbereiches von der Fürsorge hin zur Teilhabe sowie konkrete Maßnahmen, die die Umsetzung von Inklusion in der Jugendhilfe begleiten und voranbringen können. (Auch die Definition von Behinderungen in § 35a SGB VIII entspricht nicht der UN-BRK.) Es hilft den betroffenen Kindern und Jugendlichen kaum weiter, wenn das Hilfeplangespräch in einer für sie wahrnehmbaren Form stattfindet, das Kind/der Jugendliche sowie die Eltern selbst am Ende aber doch kaum eine Handhabe gegen Entscheidungen des Jugendamtes haben, wenn diese nicht in ihrem Sinne sind. Es gibt erste gute Ansätze, die Jugendhilfe zu modernisieren und Schnittstellen zu bereinigen. Hinter dem Anspruch, den Weg hin zu einer inklusive Jugendhilfe gestalten zu wollen, bleibt der Gesetzentwurf weit zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dorothea Terpitz
Vorsitzende Gemeinsam leben Hessen e.V.
Sprecherin des Bundesnetzwerks Gemeinsam leben – gemeinsam lernen

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