Frankfurt sucht den richtigen Weg – Feststellung im Förderschwerpunkt GE

Frankfurt

Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren für Kinder mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GE) im Übergang 4/5

Nach vier Jahren Grundschule steht für die inklusiv beschulten Kinder beim Übergang in die weiterführende Schule erneut das Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an. In diesem Jahr stellt das alle Beteiligten aufgrund des Infektionsgeschehens vor große Herausforderungen, aber im Sinne der bestmöglichen Bildung und zu einer weiteren guten individuellen Förderung des Kindes sollten Eltern darauf achten, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

In der Förderschule ist der Anspruch alle zwei Jahre erneut zu prüfen. Auch hier sollten die Eltern zur besseren Förderung ihres Kindes um die Erstellung einer fachlich qualifizierten förderdiagnostischen Stellungnahme bitten, aus der hervorgeht, dass der Förderanspruch und der Bildungsgang GE berechtigt und die richtige Förderung für ihr Kind sind.

Der Förderschwerpunkt GE mit dem dazugehörigen Bildungsgang hat seine Berechtigung bei Kindern und Jugendlichen mit einer festgestellten geistigen Behinderung. Er dient dazu, Ihr Kind bei Vorliegen einer geistigen Behinderung bestmöglich auf die selbstbestimmte und gleichwertige Teilhabe in unserer Gesellschaft vorzubereiten und zu einer selbstbestimmten und möglichst unabhängigen Lebensführung hinzuführen. Daher muss die Schule hier individuell und handlungsorientiert die notwendigen Kom-petenzen und schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) vermitteln.

Dieser Förderschwerpunkt muss daher aber von erfahrenen Sonderpädagog*innen entsprechend überprüft werden. Er darf im Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule nicht einfach fortgeschrieben werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn dieser Förderschwerpunkt bisher noch nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren überprüft worden ist.

Für das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs im Förderschwerpunkt GE gibt es seit 1.9.2020 ein neues Verfahren, das durch einen Erlass konkret geregelt ist (vgl. Erlass vom 1. September 2020, AZ: III.A.1 – 170.000.084-00886, Amtsblatt 10/20, S. 590 - 599).

Es muss erneut ein Förderausschussverfahren stattfinden.

Das BFZ erstellt hierzu eine förderdiagnostische Stellungnahme, die Mindeststandards einer fachlich qualifizierten Diagnostik enthalten muss.

Folgende Inhalte sind in der Stellungnahme verpflichtend dazustellen:

  • die Zusammenfassung der Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuellen Förderpläne oder Hilfepläne,
  • die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren,
  • die Anhörung der Eltern,
  • Empfehlungen zu Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung,
  • die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs.

Der Förderschwerpunkt GE umfasst einen eigenen Bildungsgang, der für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen vorgesehen ist und daher nicht zu einem Schulabschluss führt. Deshalb gibt es seit Mitte 2019 hierfür eigenständige und verbindliche Kriterien zur Beurteilung des Kindes und seiner Fähigkeiten und Kompetenzen.

Hierzu zählt eine aktuelle Intelligenztestung, die die kognitiven Fähigkeiten des Kindes in einem mehrdimensionalen Verfahren beschreibt und Schlussfolgerungen auf das Entwicklungspotential des Kindes ermöglicht. Zusätzlich dazu stellt die verantwortliche Förderschullehrkraft anhand ihrer Erhebungen die sozial-adaptiven Kompetenzen fest. Sie führt dazu u.a. persönliche Gespräche mit den Eltern, die ihr Kind kennen und seine Fähigkeiten in lebenspraktischen Dingen beschreiben können. Ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen fasst sie in der Stellungnahme nachvollziehbar zusammen.

Dieses Verfahren gilt immer, wenn die Überprüfung des Förderschwerpunktes ansteht und hier der Förderschwerpunkt GE festgestellt oder fortgeführt werden soll. Es muss also auch beim Übergang 4/5 durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn zu Grundschulzeiten eine Überprüfung entlang der festgelegten Standards und Kriterien noch nicht durchgeführt wurde.

Die Sonderpädagog*innen sind selbst Expert*innen. Die Schule/das BFZ darf nicht auf außerschulische Fachleute verweisen, sondern muss die individuellen kognitiven und praktischen Fähigkeiten des Kindes mit eigenen diagnostischen Verfahren ermitteln.

Die Empfehlungen und Vorschläge in der förderdiagnostischen Stellungnahme zur weiteren Förderung des Kindes bilden die Basis für die zukünftige Förderung in der weiterfüh¬renden Schule/Förderschule. Sie sind die Grundlage zur Förderplanung und daher wichtig und notwendig, damit Ihr Kind in den kommenden Jahren die ihm zustehende bestmögliche Bildung erhält, unabhängig davon ob es die Förderschule besucht oder inklusiv beschult wird.

Beistand:

Im Feststellungsverfahren und beim Förderausschuss haben Sie als Eltern das Recht, eine Person Ihres Vertrauens als Beistand mitzunehmen. In diesem Jahr werden viele Förderausschüsse in telefonischer oder digitaler Form durchgeführt. Sollten Sie bei den Gesprächen einen Beistand wünschen, informieren Sie die Schule hierzu möglichst frühzeitig.

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