GE Intelligenzdiagnostik

Bildung Anspruch auf Förderung Diagnostik

Feststellung des Förderschwerpunktes GE bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung

„Die Diagnostik steht weniger im Dienste einer Klassifikation der Störung, sondern soll vielmehr Hilfe bei der individuellen Förderplanung bieten.“ (Jan Kuhl, Uni Dortmund, 2012).

Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) spielt die Diagnostik zudem eine entscheidende Rolle, ob beim betreffenden Kind/Jugendlichen eine geistige Behinderung im schulrechtlichen Sinne festgestellt werden kann.

Nur aus der eindeutigen Feststellung nach den unten beschriebenen Kriterien kann Förderschwerpunkt GE festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Feststellung muss begründet sein.

1. Förderschwerpunkt GE = Bildungsgang GE

  • Der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GE) dient nicht nur einer gezielten individuellen Förderung, sondern er ist gleichzeitig auch ein NICHT LERNZIELGLEICHER Bildungsgang. Deshalb hat er keinen Schulabschluss und führt immer noch fast ausschließlich in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM).
  • Es gibt keine Prüfungen, das Kind lernt, was nach seinen individuellen Möglichkeiten geht. Der Lernstoff ist handlungsorientiert, die Lernbereiche gliedern sich in verschiedene Kompetenzen.
  • Hierzu gehört aber auch Lesen, Schreiben, Rechnen. Denn jedes Kind hat ein Recht auf den Zugang zu schulischer Bildung. „Die Bestimmungen des Schulrechts dienen dazu, jedem die seinen Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Bildung zukommen zu lassen.“ (vgl. Urteil Nenad, Landgericht Köln, 5 O 182/16, RN 31).
  • Die Richtlinien für Unterricht und Erziehung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 24. Januar 2013 (Abl. 3/13, S. 101) „berücksichtigen für diesem Bildungsgang die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken [Lesen, Schreiben, Rechnen!]“ zur selbstbestimmten Teilhabe in der Gesellschaft.

2. Der Bildungsgang GE nur für Kinder/Jugendliche mit geistiger Behinderung

§ 50 Abs. 3 HschG Förderschwerpunkte

Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

➔ Die Zielgruppe dieses Förderschwerpunktes ist also auf Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung beschränkt.

§ 7 Abs. 8 VOSB Förderschwerpunkte

Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (§ 50 Abs. 5 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei … Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen.

➔ Die Verordnung konkretisiert die Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen für den Bereich des schulischen Lernens und verweist auf den eigenen Bildungsgang.

Der Erlass vom 1.9.2020:

„Alle vorliegenden Informationsquellen sollen zu einem umfassenden und vernetzten mehrperspektivischen Bild der Schülerin oder des Schülers zusammengeführt werden.“ (Erlass, ABl. 10/20, S. 594)

Der Erlass beinhaltet einen Dokumentationsbogen zur Sicherung der fachlichen Qualität. Mit diesem prüft die Förderschullehrkraft, die Schulleitung/BFZ-Leitung, dass alle vorgeschriebenen Kriterien beachtet worden sind. Diesen Dokumentationsbogen fügt die Schule der Schülerakte bei.

  • Voraussetzungen

Schüler*innen, die „eine lang anhaltende, individuell strukturierte Förderung sowie individuelle Bildungsangebote“ brauchen und für die der Förderschwerpunkt Lernen nicht infrage kommt.

Die Stellungnahme muss von einer erfahrenen Förderschullehrkraft oder in Zusammenarbeit mit dieser geschrieben werden.

Wenn die Förderschullehrkraft die vorgeschriebenen Kriterien zur Erstellung der förderdiagnostischen Stellungnahme nicht einhalten kann, muss sie das nachvollziehbar begründen.

3. Doppelkriterium:

Der Förderanspruch GE darf nur bei „einer umfassenden Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung (Kriterium 1) UND einer umfassenden, lang andauernden Beeinträchtigung der sozial-adaptiven Kompetenzen (Kriterium 2), die sich stark auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler in der Gesellschaft auswirken“ festgestellt werden.

Intelligenztestung

  • Die Intelligenz des Kindes/Jugendlichen liegt mindestens unterhalb eines Wertes von 70.
  • Andere Beeinträchtigungen (z. B. Nichtdeutsche Herkunftssprache, ausgebliebene Beschulung, Traumatisierung, Sinnesbeeinträchtigung) müssen als Ursache für die Lernschwierigkeiten ausgeschlossen worden sein.
  • Ein standardisierter, mehrdimensionalen und altersangemessenen Intelligenztest muss durchgeführt werden.
  • Bei Kindern, die aufgrund der Schwere ihrer Beeinträchtigung belegbar nicht in der Lage sind, auch Untertests standardisierter Testverfahren zu bearbeiten ist ihre kognitive Leistungsfähigkeit durch informelle Verfahren zu beschreiben.

Sozial-adaptive Kompetenzen

  • Die Kompetenzen orientieren sich an den „Richtlinien für Unterricht und Erziehung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“:
    1. lebenspraktischen Kompetenzen (Selbstversorgung, Gesundheitsvorsorge, Bewegung und Mobilität)
    2. soziale Kompetenzen (Soziale Beziehungen, Sprache und Kommunikation, Leben in der Gesellschaft)
    3. schulische Kompetenzen (Deutsch, Mathematik sowie zum Lern- und Arbeitsverhalten)

4. Die förderdiagnostische Stellungnahme

Sie beinhaltet:

  • die Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen
  • vorhandene Gutachten, Berichte und individueller Förderpläne
  • die Beschreibung der aktuellen Lernausgangslage und der schulischen Leistungen
  • die Ergebnisse der eigenen Erhebungen
  • Standardisierte Testverfahren
  • das Ergebnis der Anhörung der Eltern

Daraus ergibt sich dann eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung.

Die Notwendigkeit von Unterricht und Erziehung im Bildungsgang GE wurde auf Basis der Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt im Vorschlag zur Empfehlung begründet.

Eine eindeutige Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt GE ist formuliert und begründet.