GE-Schule „Fall Nenad“

Bildung Anspruch auf Förderung Recht auf Bildung

Rechtsgrundsätze, die im Kölner Urteil herausgearbeitet wurden.

Landgericht Köln, 5 O 182/16

Es handelt sich um einen Fall, der auch in der Presse viel Aufmerksamkeit erhalten hat: ein junger Mann hat erfolgreich Schadenersatz gefordert, weil er als Kind zu Unrecht in eine Förderschule für geistige Entwicklung gehen musste. Er konnte dadurch erst viele Jahre später seinen Hauptschulabschluss machen.

Es handelt sich zwar um ein Urteil in einem Fall aus NRW; die rechtlichen Grundsätze, die behandelt werden, finden sich aber mit nur kleinen Unterschieden auch im Landesrecht Hessens und anderer Bundesländer.

Interessant ist, dass hier Richter eines Zivilgerichts entschieden haben, keine Verwaltungsrichter. Denn es ging um nachträglichen Schadenersatz gegen die staatliche Verwaltung, als für eine Korrektur ihres Verhaltens bereits alles zu spät war. („Amtshaftung“)

Bei der Amtshaftung vor allem geprüft, ob die Schulverwaltung sich an Recht und Gesetz gehalten hat (hier also: haben sie nicht!) und ob ein Verstoß „schuldhaft“ war. Da „die Verwaltung“ aus Personen besteht, geht es ganz konkret darum, dass die Beamten (oder Landesangestellten), die sich mit dem Kind beschäftigt haben, diesem die bestmögliche Ausbildung vorenthalten haben, und dass dies passiert ist, weil sie sich nicht an die Regeln gehalten haben.

Aus dem Sachverhalt des Urteils kann man lesen, dass die Vertreter des Landes vor Gericht versucht haben, alles so darzustellen, als seien das Kind und seine Eltern „selber schuld“ an der schlechten Behandlung.

Bildungsanspruch

Die Bestimmungen des Schulrechts dienen dazu, jedem die seinen Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Bildung zukommen zu lassen. (RN 31)

[Ohne dass das Urteil dies weiter ausführt: das Zeugnis einer GE Schule ist NICHT der bestmögliche Bildungsabschluss für Kinder / Jugendliche, die einen Hauptschulabschluss erreichen können!]

Individuelle Schutzwirkung des Schulrechts

Die Normen des Schulrechts konkretisieren den Bildungsanspruch; sie dienen dem Schutz des einzelnen Schülers und nicht lediglich dem Schutz der Allgemeinheit (oder der Schule). (RN 31)

[Die Zuordnung eines Kindes zur GE-Schule ist nicht dafür vorgesehen, Kinder, die woanders „stören“, in einer freundlichen Umgebung aufzubewahren! Die Feststellung eines Förderbedarfs GE ist auch keine zulässige Methode, den Schulen „mehr Ressource“ für die Betreuung schwieriger Kinder zukommen zu lassen.]

Amtspflichten

Schulaufsichtsbehörden und Lehrer sind alle Teil der Schulverwaltung. Sie müssen sich als Verwaltung an die Gesetze halten. (RN 33)
Jeder einzelne Bedienstete des Landes ist ein Amtsträger und muss die Amtspflichten befolgen. Das gilt für jede Lehrerin und jeden Lehrer (auch wenn sie nicht Beamte sind) und für alle Mitarbeiter in der Schulbehörde.
Jeder Beamte muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 – III ZR 188/90 –, BGHZ 117, 240-259, Rn. 31 m.w.N.). (RN 57)

[auch wenn die Schadenersatzpflicht nicht die einzelnen Personen betrifft, sondern das Land als „Dienstherrn“, ist klar, dass die individuelle Verantwortung bei den Lehrerinnen und Lehrern liegt, die sich um das Kind kümmern sollten. Wenn die Lehrerinnen und Lehrer in der Schule den Fall nicht alleine entscheiden können, müssen sie sich an das vorgeschriebene Verfahren halten und Schulamt und pädagogische und medizinische Spezialisten etc. einbeziehen.]

Eine grundlegende Amtspflicht besteht darin, vor einer Entscheidung den Sachverhalt umfassend zu untersuchen, wenn die Rechte einer Person berührt sein können. (RN 34)

[Es ist unzulässig, die Einsortierung eines Kindes bei „GE“ einfach jedes Jahr fortzuschreiben.]

Eltern

Auch wenn die Eltern das Kind auf der GE-Schule angemeldet haben, verliert das Kind nicht seinen eigenen Anspruch auf bestmögliche Bildung. Das gilt vor allem, wenn die Eltern gar nicht genug Deutsch verstehen (bzw. das hiesige Verwaltungssystem nicht kennen), um sich für ihr Kind einsetzen zu können. Die „fehlenden Unterstützung“ durch die Eltern oder die „schwierige Zusammenarbeit“ mit den Eltern sind keine Argumente, die die Schulverwaltung entlasten.

[Die Lehrerinnen und Lehrer sind also verpflichtet, zwischen dem Kind, das sie fördern sollen, und seinen Eltern zu unterscheiden! „Unsympathische“ Eltern, oder Eltern aus anderen Kulturkreisen, mit denen man sich nicht richtig verständigen kann, sind kein Grund, das Kind weniger zu fördern. Auch, wenn das Kind dadurch mehr Arbeit macht! Wenn die Situation zu schwierig für die Lehrpersonen vor Ort ist, müssen sie weitere Hilfe (z.B. Schulamt / BFZ) dazuholen.]

Eltern dürfen Anträge stellen, die Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort muss aber die Schulverwaltung treffen. (RN 37)

[Der von Eltern gestellter Antrag ist keine Ausrede für die Lehrer, das Kind ohne weitere Prüfung auf die GE-Schule zu schicken! Das sollte vor allem in den Fällen beachtet werden, in denen die Lehrer den Eltern „gut zureden“, ihr Kind auf dieser Förderschule anzumelden.]

Feststellung Förderbedarf

Die Zuweisung eines Kindes zur GE-Schule ist nur zulässig, wenn vorher GE-Förderbedarf in einem korrekten Verfahren festgestellt worden ist. Wenn es um die Fortsetzung des GE-Förderbedarfs geht, muss dies ebenfalls im korrekten Verfahren mindestens einmal im Jahr festgestellt werden.

[Wie das korrekte Verfahren durchgeführt wird, ist in detaillierten Verordnungen geregelt. Lehrerinnen und Lehrer müssen das selbst wissen oder sich Rat dazu suchen (Amtspflichten!).]

Fehlzeiten

Auch wenn das Kind häufig in der Schule gefehlt hat, sind die Lehrerinnen und Lehrer nicht einfach von den Vorgaben des Schulrechts befreit.

[Das Urteil bespricht diesen Aspekt nicht weiter, aber die Schulverwaltung hätte im Ernstfall wohl erst einmal ernsthaft versuchen müssen, das Kind in die Schule zu holen, um es bewerten zu können.]

GE-Schule kein Auffangbecken

Wofür die GE-Förderung gedacht ist: dauerhafte und hochgradige Beeinträchtigung des schulischen Lernens im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, außerdem Prognose einer Hilfsbedürftigkeit zur selbstständigen Lebensführung auch nach dem Ende der Schulzeit. Entwicklungsrückstände im Lern-, Arbeits-, Emotionalen und Sozialverhalten und Defizite in den Schlüsselkompetenzen Pünktlichkeit, Motivation, Schulbesuch etc. und „instabile Gesamtpersönlichkeit“ aufgrund erheblicher familiärer Belastungen eine Entwicklungsgefährdung sind keine Begründung für die Zuweisung zur GE-Schule. Solchen Problemen und Bedenken muss „mit anderen durch das Schulrecht zur Verfügung gestellten Instrumenten begegnet“ werden. (RN 54)

[Das ist vermutlich der wichtigste Hinweis, den die Richter geben konnten: die GE-Schule ist nicht einfach eine Aufbewahrung für alle Kinder, die man sonst "nicht gebrauchen kann". Der Förderbedarf "Geistige Entwicklung" (und der Anspruch auf die damit verbundene ganz spezielle Förderung, ob an der Regelschule oder in speziellen GE-Schulen) sind jungen Menschen mit dauerhafter geistiger Behinderung vorbehalten.]

Für Hessen gelten folgende Vorschriften

§ 50 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz

Abs. (3) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt GE müssen also eine geistige Behinderung haben. Diese ist im Rahmen des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens durch eine förderdiagnöstische Stellungnahme nach § 9, Abs. 2 eindeutig nachzuweisen.

§ 7 VOSB

Abs. (8) Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (§ 50 Abs. 5 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mitzugestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen. Der Bildungsgang schließt mit dem Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Vorbereitung auf eine weitgehend selbstständige Lebensführung in Arbeit und Beschäftigung, Wohnen und Freizeit ab.

WHO-Definition des Begriffs „geistige Behinderung“

Geistige Behinderung bedeutet eine signifikant verringerte Fähigkeit, neue oder komplexe Informationen zu verstehen und neue Fähigkeiten zu erlernen und anzuwenden (beeinträchtigte Intelligenz). Dadurch verringert sich die Fähigkeit, ein unabhängiges Leben zu führen (beeinträchtigte soziale Kompetenz). Dieser Prozess beginnt vor dem Erwachsenenalter und hat dauerhafte Auswirkungen auf die Entwicklung. Behinderung ist nicht nur von der individuellen Gesundheit oder den Beeinträchtigungen eines Kindes abhängig, sondern hängt auch entscheidend davon ab, in welchem Maße die vorhandenen Rahmenbedingungen seine vollständige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben begünstigen.

Weiterführend

https://behinderung.org/gesetze/geistige-behinderung.htm

Deutscher Bildungsrat:
Aus pädagogischer Sicht gilt nach den Empfehlungen der Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates (1974: 37) als „... geistig behindert, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so sehr beeinträchtigt ist, dass er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine »untere Grenze« sollte weder durch Angabe von IQ-Werten, noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Möglichkeit einer Bildungsfähigkeit angenommen werden muss." Der Deutsche Bildungsrat distanziert sich somit von der Einteilung anhand der Intelligenzquotienten, dieser Ansicht schließt sich die Autorin an. Bei geistig behinderten Menschen handelt es sich um Personen, die in ihrer kognitiven Entwicklung beeinträchtigt sind, wodurch sie in unserer Gesellschaft auf vielfältige Weise in ihrer Entfaltung behindert werden und benachteiligt sind.

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1998/1998_06_26-Empfehlung-geistige_Entwicklung.pdf