Das Budget für Ausbildung, § 61 a SGB IX
Arbeit
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des SGB IX (BTHG) eine Reihe von
Änderungen vorgenommen. Es gibt damit neue Modelle als Alternative zur
Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM).
Ziel ist dabei immer das sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnis.
Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen eine
berufliche Ausbildung ermöglichen. Das ist eine Alternative zum
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für
behinderte Menschen (WfbM).
Voraussetzungen
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM oder
einem anderen Leistungsanbieter (nach § 60 SGB IX).
- Das Budget für Ausbildung ist ausdrücklich für Menschen mit
geistigen Behinderungen gedacht.
- Das Budget für Ausbildung wurde auch auf Personen ausgeweitet, die
sich schon im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen
Leistungsanbieters befinden.
- Sie haben (oder beginnen) ein sozialversicherungspflichtiges
Ausbildungsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen
Arbeitgeber.
- Es handelt sich dabei um einen anerkannten Ausbildungsberuf oder
Ausbildungsgang nach § 66 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42m
Handwerksordnung.
Leistungsumfang
- Das Budget für Ausbildung erstattet die Ausbildungsvergütung bis
zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungsregelungen bzw. einer für das
Ausbildungsverhältnis angemessenen Vergütung.
- Die Auszubildenden erhalten eine Anleitung und Begleitung am
Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, wie sie für die
jeweiligen Behinderungen erforderlich sind, z.B. eine persönliche
Assistenz.
- Der Ausbildungsbetrieb erhält die zusätzlichen Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Behinderung vergütet.
Dauer
- Das Budget für Ausbildung wird so lange gewährt, wie es
erforderlich ist. Längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss
der Ausbildung.
- Die Ausbildung ist dann erfolgreich, wenn der Betroffene als
Arbeitnehmer in das sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis in dem Betrieb übernommen werden kann.
- Das Absolvieren einer Prüfung ist nicht bzw. nicht vollumfänglich
erforderlich.
- Die Zeiten des Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des
Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches in WfbM
angerechnet.
- Rückkehr in WfbM ist möglich. Wenn der Mensch mit Behinderung
einen anderen Bereich in der WfbM wählt, als das was er/sie in der
Ausbildung gelernt hat, kann er den kompletten Berufsbildungsbereich
(24 Monate) dort nochmals durchlaufen